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BFH zum Finanzkonten-Austauschgesetz

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Finanzkonten-Informationsaustausch

Seit 2017 gibt es den sogenannten automatischen Informationsaustausch. Im vergangenen September meldeten 108 Staaten Personendaten über Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sowie Kontodaten wie Gesamtsaldo, Dividenden, Zinsen, Gesamtbruttoerlöse usw. (Werte jeweils in US-Dollar) an deutsche Steuerbehörden. Unter den 108 Meldestaaten befindet sich auch die Schweiz. Der Informationsaustausch mit ausländischen Behörden richtet sich nach dem Finanzkonten-Austauschgesetz/FKAustG. Der Meldepflicht unterliegen unter anderem Banken, Versicherungen und Fondsgesellschaften.

Klage

Diverse Kapitalanlegerinnen und -anleger mit einem Konto in der Schweiz klagten gegen die Übermittlung ihrer Personen- und Kontodaten an das Bundeszentralamt für Steuern/BZSt, der Anlaufstelle für ausländische Kontrollmitteilungen. Sie machten geltend, die Datenübermittlung verletze ihre Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. ihre Grundrechte auf allgemeine Handlungsfreiheit.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH wies die Klage zurück (Urteil vom 23.1.2024 IX R 36/21). Die Verarbeitung der Daten durch das BZSt sei rechtmäßig. Einen Anspruch auf Datenlöschung nach der Datenschutz-Grundverordnung/DSGVO sah der BFH nicht, da kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Zwar stellen die Verarbeitung und Speicherung der Daten durch die Schweizer Behörden und die Übermittlung an die deutschen Behörden einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da die Informationsverarbeitung auf Grundlage des FKAustG erfolgt.

Stand: 28. April 2024

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Erscheinungsdatum:

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