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Wie auch in den Jahren zuvor ist es unbeschränkt steuerpflichtigen Ehepaaren und Lebenspartnern als Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuerabzugs möglich, die für sie jeweils günstigere Steuerklasse auszuwählen. Das BMF stellt ausführlich in dem Merkblatt dar, welche Möglichkeiten verheiratete Arbeitnehmer und Lebenspartner bei der Steuerklassenwahl haben.
Hintergrund zum Merkblatt der Steuerklassenwahl
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner haben die Wahl, ob beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen, oder ob sie eine andere Möglichkeit, dass einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert wird, wählen. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten oder Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte oder Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Sollten die Einkommensverhältnisse von den vorgegebenen Verhältnissen abweichen, so kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Dementsprechend sind Steuerpflichtige mit der Steuerklassenkombination III/V stets zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen können die Ehegatten oder Lebenspartner auch die Steuerklassenkombination IV/IV wählen. Bei der Kombination entfällt der höhere Steuerabzug bei dem Ehegatten oder Lebenspartner mit der Steuerklasse V sowie der niedrigere Steuerabzug für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner mit der günstigeren Steuerklasse III. Ferner kann auch Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor gewählt werden.
Zur Erleichterung der Steuerklassenwahl enthält das Merkblatt des BMF Tabellen, mit welchen, anhand der Höhe der monatlichen Arbeitslöhne, diejenige Steuerklassenkombination mit der geringsten Lohnsteuer ermittelt werden kann. Freibeträge beim Lohnsteuerabzug bleiben in diesen Tabellen allerdings unberücksichtigt. Darüber hinaus weist das Merkblatt darauf hin, dass vom Finanzamt (FA) Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt werden können, falls voraussichtlich die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mehr als 400 € im Kalenderjahr übersteigt.
Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens
Steuerpflichtige sollen bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens auch daran denken, dass die Entscheidung über die Steuerklasse auch Auswirkungen auf die Höhe von
Entgelt-/Lohnersatzleistungen,
Arbeitslosengeld I,
Unterhaltsgeld,
Krankengeld,
Versorgungskrankengeld,
Verletztengeld,
Übergangsgeld,
Elterngeld,
Mutterschaftsgeld
oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit
haben kann. Aufgrund dessen gibt das BMF den Hinweis, dass eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt wird. Ein unterjähriger Wechsel der Steuerklasse kann jedoch bei einer Zahlung von Entgelt/Lohnersatzleistungen zu unerwarteten Auswirkungen führen, so dass die Auswirkungen der Steuerklassenwahl auch bei Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung von den zuständigen Sozialleistungsträgern bzw. den Arbeitgebern berücksichtigt werden sollten.
Antrag auf Wechsel der Steuerklasse
Anträge für einen Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Wohnsitz-FA zu richten, also das FA, in dessen Bezirk die Ehegatten oder Lebenspartner zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Für das Kalenderjahr 2020 gilt die im Kalenderjahr 2019 verwendete Steuerklasse grundsätzlich weiter. Eine andere Steuerklasse kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2019 beim zuständigen FA beantragt werden.
Im Laufe des Jahres 2020 kann ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens grundsätzlich nur einmal vorgenommen werden, und zwar spätestens bis zum 30.11.2020. Eine Ausnahme kann im Laufe des Jahres gewährt werden, wenn beispielsweise ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht, sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder ein Ehegatte wieder anfängt, Arbeitslohn zu beziehen.
Ein Antrag auf Wechsel der Steuerklasse ist grundsätzlich gemeinsam von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern auf amtlichem Vordruck zu stellen, wohingegen ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten bzw. Lebenspartners erfolgen kann.
Anwendung der Tabellen und Steuerklassenwahl
Zur Ermittlung der Lohnsteuer bei einer Steuerklassenwahl können die vom BMF bereitgestellten Tabellen angewendet werden. Die Tabelle I ist zu nutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner sozialversichert ist, wohingegen die Tabelle II anzulegen ist, sobald der höher verdienende Ehegatte oder Lebenspartner in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält. Abweichende sozialversicherte Verhältnisse oder Besonderheiten können zu unzutreffenden Ergebnissen führen. In den meisten Fällen soll sich nach den Ausführungen des Merkblatts kein anderes Ergebnis einstellen.
Durch das Merkblatt wird Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt zu berechnen, welche Steuerklasse oder welches Verfahren zur Berechnung für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Die zur Verfügung gestellten Tabellen sind leicht verständlich, und es werden die unterschiedlichen Möglichkeiten der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens ausführlich dargestellt. Steuerpflichtigen oder steuerlichen Beratern kann diese Arbeitshilfe daher nur empfohlen werden. |
Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper
Normen: EStG:38b, Redaktionelle Hinweise: © Deubner Verlag GmbH & Co. KG, www.deubner-verlag.de
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Weitere Informationen zum Datenschutz im Zusammenhang mit Google Analytics finden Sie etwa in der Google Analytics-Hilfe (https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de).
ii) Google Adwords Conversion Tracking
Um die Nutzung unserer Webseite statistisch zu erfassen und zum Zwecke der Optimierung unserer Website für Sie auszuwerten, nutzen wir ferner das Google Conversion Tracking. Dabei wird von Google Adwords ein Cookie (siehe Ziffer 4) auf Ihrem Rechner gesetzt, sofern Sie über eine Google-Anzeige auf unsere Webseite gelangt sind.
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Jeder Adwords-Kunde erhält ein anderes Cookie. Cookies können somit nicht über die Webseiten von Adwords-Kunden nachverfolgt werden. Die mithilfe des Conversion-Cookies eingeholten Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken für Adwords-Kunden zu erstellen, die sich für Conversion-Tracking entschieden haben. Die Adwords-Kunden erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf ihre Anzeige geklickt haben und zu einer mit einem Conversion-Tracking-Tag versehenen Seite weitergeleitet wurden. Sie erhalten jedoch keine Informationen, mit denen sich Nutzer persönlich identifizieren lassen.
Wenn Sie nicht an dem Tracking-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie auch das hierfür erforderliche Setzen eines Cookies ablehnen – etwa per Browser-Einstellung, die das automatische Setzen von Cookies generell deaktiviert. Sie können Cookies für Conversion-Tracking auch deaktivieren, indem Sie Ihren Browser so einstellen, dass Cookies von der Domain „www.googleadservices.com“ blockiert werden. Googles Datenschutzbelehrung zum Conversion-Tracking finden Sie hier (https://services.google.com/sitestats/de.html).
6. Social Media Plug-Ins
Wir setzen auf unserer Website auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO Social Plug-ins der sozialen Netzwerke Facebook und Twitter ein, um unsere Kanzlei hierüber bekannter zu machen. Der dahinterstehende werbliche Zweck ist als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO anzusehen. Die Verantwortung für den datenschutzkonformen Betrieb ist durch deren jeweiligen Anbieter zu gewährleisten.
a) Facebook
Auf unserer Website kommen Social-Media Plugins von Facebook zum Einsatz, um deren Nutzung persönlicher zu gestalten. Hierfür nutzen wir den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button. Es handelt sich dabei um ein Angebot von Facebook.
Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, baut Ihr Browser eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an Ihren Browser übermittelt und von diesem in die Webseite eingebunden.
Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass Ihr Browser die entsprechende Seite unseres Webauftritts aufgerufen hat, auch wenn Sie kein Facebook-Konto besitzen oder gerade nicht bei Facebook eingeloggt sind. Diese Information (einschließlich Ihrer IP-Adresse) wird von Ihrem Browser direkt an einen Server von Facebook in den USA übermittelt und dort gespeichert.
Sind Sie bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch unserer Website Ihrem Facebook-Konto direkt zuordnen. Wenn Sie mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den „LIKE“ oder „TEILEN“-Button betätigen, wird die entsprechende Information ebenfalls direkt an einen Server von Facebook übermittelt und dort gespeichert. Die Informationen werden zudem auf Facebook veröffentlicht und Ihren Facebook-Freunden angezeigt.
Facebook kann diese Informationen zum Zwecke der Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der Facebook-Seiten benutzen. Hierzu werden von Facebook Nutzungs-, Interessen- und Beziehungsprofile erstellt, z. B. um Ihre Nutzung unserer Website im Hinblick auf die Ihnen bei Facebook eingeblendeten Werbeanzeigen auszuwerten, andere Facebook-Nutzer über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren und um weitere mit der Nutzung von Facebook verbundene Dienstleistungen zu erbringen.
Wenn Sie nicht möchten, dass Facebook die über unseren Webauftritt gesammelten Daten Ihrem Facebook-Konto zuordnet, müssen Sie sich vor Ihrem Besuch unserer Website bei Facebook ausloggen.
Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie Ihre diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz Ihrer Privatsphäre entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen (https://www.facebook.com/about/privacy/) von Facebook.
b) Twitter
Auf unseren Internetseiten sind Plugins des Kurznachrichtennetzwerks der Twitter Inc. (Twitter) integriert. Die Twitter-Plugins (tweet-Button) erkennen Sie an dem Twitter-Logo auf unserer Seite. Eine Übersicht über tweet-Buttons finden Sie hier (https://about.twitter.com/resources/buttons).
Wenn Sie eine Seite unseres Webauftritts aufrufen, die ein solches Plugin enthält, wird eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem Twitter-Server hergestellt. Twitter erhält dadurch die Information, dass Sie mit Ihrer IP-Adresse unsere Seite besucht haben. Wenn Sie den Twitter „tweet-Button“ anklicken, während Sie in Ihrem Twitter-Account eingeloggt sind, können Sie die Inhalte unserer Seiten auf Ihrem Twitter-Profil verlinken. Dadurch kann Twitter den Besuch unserer Seiten Ihrem Benutzerkonto zuordnen. Wir weisen darauf hin, dass wir als Anbieter der Seiten keine Kenntnis vom Inhalt der übermittelten Daten sowie deren Nutzung durch Twitter erhalten.
Wenn Sie nicht wünschen, dass Twitter den Besuch unserer Seiten zuordnen kann, loggen Sie sich bitte aus Ihrem Twitter-Benutzerkonto aus.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung von Twitter ((https://twitter.com/privacy).
7. Betroffenenrechte
Sie haben das Recht:
8. Widerspruchsrecht
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